Air Security

(only in German language!)

 

Allgemeines

Reglementierte Beauftragte sind Unternehmen wie Agenturen, Speditionen oder sonstige Rechtssubjekte, die in geschäftlicher Beziehung mit einem Luftfahrtunternehmen stehen und Sicherheitskontrollen durchführen, die von der zuständigen Behörde in Bezug auf Fracht, Kurier- und Expresssendungen oder Post anerkannt oder vorgeschrieben sind.

Grundsätzliches

Versender, ob Großkunden- oder bekannte Versender sind diejenigen, die Luftfracht als Erste in den Sendungslauf geben. Reglementierte Beauftragte sind mittels ihrer Zulassung immer verpflichtet, alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Luftfracht – sowohl für eigene als auch für andere abzufertigende - einzuhalten. Es ist somit nicht erforderlich, dass sie sich als Versender anerkennen lassen. Sowohl die Sicherheitserklärung des bekannten Versenders wie auch die vom Großkundenversender abzugebende Verpflichtungserklärung sind im Original zu unterschreiben. Unterschriftsberechtigt ist eine organisatorisch und juristisch verantwortliche Person (Handlungsvollmacht), die diese Erklärung im Namen des Versenders (-Unternehmens) ausstellen darf. Ist jemand von dem Inhaber eines Unternehmens oder einem sonst dazu Befugten

  • 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  • 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen.

Bekannter Versender

Bekannte Versender sind Unternehmen, die in Geschäftsbeziehung zu Reglementierten Beauftragten/Luftfahrtunternehmen stehen und bei der Fertigung von Luftfracht ein hohes Sicherheitsniveau ansetzen. Sie bestätigen die Einhaltung der Sicherheit gegenüber dem Reglementierten Beauftragten/Luftfahrtunternehmen anhand der einmal jährlich abzugebenden „Sicherheitserklärung für bekannte Versender“. Aufgrund dieses Vorgehens kann Luftfracht von einem bekannten Versender sowohl auf Passagier- wie auch auf Nurfrachtflugzeugen befördert werden.

Verpflichtungen für den bekannten Versender / Großkundenversender

 

Betriebsgrundstück

Der Zugang zu Bereichen, in denen Luftfrachtsendungen vorbereitet, verpackt und/oder gelagert werden, ist zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Sendungen haben. Besucher dürfen sich in Bereichen, in denen Luftfrachtsendungen vorbereitet, verpackt und/oder gelagert werden, nur in ständiger Begleitung autorisierter Personen aufhalten.

Personal

Die Zuverlässigkeit aller neu einzustellenden Mitarbeiter, die Zugang zu Luftfrachtsendungen haben werden, ist zu überprüfen. Hierbei sind mindestens die Identität (möglichst durch Ausweis mit Foto, Führerschein oder Pass) und der Lebenslauf und/oder die eingereichten Zeugnisse zu überprüfen. Das Personal, das Zugang zu Luftfrachtsendungen hat, ist auf ihre Verantwortung für die Sicherheit gemäß den Vorschriften hinzuweisen.

Vorschriftsmäßigkeit von Sendungen

Luftfrachtsendungen dürfen keine verbotenen Gegenstände, d. h. Gegenstände, durch die unrechtmäßige Eingriffe in Bezug auf das Luftfahrzeug herbeigeführt werden können enthalten. Gefährliche Güter sind ordnungsgemäß anzugeben. Luftfrachtsendungen müssen gegen unbefugte Eingriffe geschützt sein. Luftfrachtsendungen sind angemessen zu verpacken, wenn möglich mit einem Verschluss, der eine Sicherung gegen unbefugtes Öffnen darstellt. Die zu versendenden Luftfrachtsendungen müssen in den beigefügten Dokumenten genau bezeichnet und korrekt adressiert sein.

Transport

Ist der Versender für den Transport von Luftfrachtsendungen verantwortlich, müssen die Sendungen gegen unbefugte Eingriffe geschützt werden.

Verstöße

Tatsächliche oder mutmaßliche Verstöße gegen diese Vorschriften sind der vorgesetzten Stelle im Unternehmen zu melden. Diese hat dann geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Weitere Informationen zur Luftsicherheit finden Sie auch unter http://www.lba.de/


Die Sicherheitserklärung finden Sie bei uns im Downlodbereich. Bei Fragen rufen Sie uns gerne an.